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   BAG, 18.03.2014 - 9 AZR 545/12   

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BAG, 18.03.2014 - 9 AZR 545/12 (https://dejure.org/2014,14214)
BAG, Entscheidung vom 18.03.2014 - 9 AZR 545/12 (https://dejure.org/2014,14214)
BAG, Entscheidung vom 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 (https://dejure.org/2014,14214)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Rückzahlung von Fortbildungskosten - AGB - Eigenkündigung

  • openjur.de

    Rückzahlung von Fortbildungskosten; AGB; Eigenkündigung

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Rückzahlung von Fortbildungskosten - AGB - Eigenkündigung

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückzahlung von Fortbildungskosten an den Arbeitgeber bei Eigenkündigung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Rückzahlung von Fortbildungskosten bei Eigenkündigung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Urteil zu Rückzahlung von Fortbildungskosten bei Kündigung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Rückzahlung von Fortbildungskosten - AGB - Eigenkündigung

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Müssen Fortbildungskosten bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers in jedem Fall zurückbezahlt werden?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Rückzahlung von Fortbildungskosten bei Eigenkündigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rückzahlung von Fortbildungskosten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rückzahlung von Fortbildungskosten bei Eigenkündigung

  • wordpress.com (Kurzinformation)

    Rückzahlung von Fortbildungskosten bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Pflicht zur Rückzahlung von Fortbildungskosten bei Kündigung des Arbeitsnehmers aufgrund fehlenden Interesse des Arbeitgebers an besonderer Qualifikation des Arbeitnehmers - Vorschrift zur Rückzahlungspflicht wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers ...

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Rückzahlungsklausel in einem Fortbildungsvertrag muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenzieren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 3118
  • NZA 2014, 957
  • BB 2014, 1908
  • DB 2014, 1620
  • JR 2015, 402
  • JR 2017, 399
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 610/05

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - AGB - Inhaltskontrolle

    Auszug aus BAG, 18.03.2014 - 9 AZR 545/12
    Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden (so bereits BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 27, BAGE 118, 36) .

    Dieses grundsätzlich berechtigte Interesse gestattet es dem Arbeitgeber, als Ausgleich für seine finanziellen Aufwendungen von einem sich vorzeitig abkehrenden Arbeitnehmer die Kosten der Ausbildung ganz oder zeitanteilig zurückzuverlangen (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 25, BAGE 118, 36) .

    Die Klausel ist nicht teilbar (vgl. zur Teilbarkeit: BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 31 f., BAGE 118, 36) .

    Durch eine solche würde die Regelung des § 307 BGB unterlaufen (vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 35, BAGE 118, 36) .

  • BAG, 13.12.2011 - 3 AZR 791/09

    Weiterbildungskosten - Rückzahlungsklausel - Rückzahlungsverpflichtung bei

    Auszug aus BAG, 18.03.2014 - 9 AZR 545/12
    Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 14 mwN) .

    Durch eine solche undifferenzierte Regelung wird ein Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt (eingehend BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 15 ff.; bestätigt durch BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 17) .

  • BAG, 12.12.1962 - 5 AZR 324/62

    Wirksamkeit und Reichweite eines dog. Rückzahlungsklausel

    Auszug aus BAG, 18.03.2014 - 9 AZR 545/12
    Es fehlt an einer Rechtfertigung der langen Bindungsdauer (vgl. zur Bindungsdauer bei "normalen" Sonderzahlungen: BAG 12. Dezember 1962 - 5 AZR 324/62 - zu II der Gründe; HWK/Thüsing 6. Aufl. § 611 BGB Rn. 113 mwN; ErfK/Preis 14. Aufl. § 611 BGB Rn. 550 mwN) .
  • LAG Schleswig-Holstein, 03.05.2012 - 4 Sa 168/11

    Rückzahlung von Fortbildungskosten

    Auszug aus BAG, 18.03.2014 - 9 AZR 545/12
    Die Revision der Beklagten und Widerklägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 3. Mai 2012 -   4 Sa 168/11 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 19.02.2004 - 6 AZR 552/02

    Erstattung verauslagter Ausbildungskosten

    Auszug aus BAG, 18.03.2014 - 9 AZR 545/12
    Das Interesse des Arbeitgebers, der seinem Arbeitnehmer eine Aus- oder Weiterbildung finanziert, geht typischerweise dahin, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig für seinen Betrieb nutzen zu können (BAG 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/02 - zu 2 a aa der Gründe, BAGE 109, 345) .
  • BAG, 14.01.2009 - 3 AZR 900/07

    Fortbildungsvertrag - Bindungsdauer - Verbot der geltungserhaltende Reduktion -

    Auszug aus BAG, 18.03.2014 - 9 AZR 545/12
    Die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Bindung müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 18, BAGE 129, 121) .
  • BAG, 24.06.2004 - 6 AZR 383/03

    Ausbildungskosten - Erstattung bei Arbeitgeberkündigung

    Auszug aus BAG, 18.03.2014 - 9 AZR 545/12
    In der Rechtsprechung war seit langem anerkannt, dass eine vom Arbeitgeber in einem Formulararbeitsvertrag aufgestellte Klausel, nach welcher der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber getragene Ausbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne jede Rücksicht auf den Beendigungsgrund zurückzahlen muss, unwirksam ist, weil sie den Arbeitnehmer benachteiligt (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/06 - Rn. 27, aaO; vgl. auch schon BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 111, 157) .
  • BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 103/12

    Rückzahlung von Fortbildungskosten - Rückzahlungsklausel - Inhaltskontrolle -

    Auszug aus BAG, 18.03.2014 - 9 AZR 545/12
    Durch eine solche undifferenzierte Regelung wird ein Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt (eingehend BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 15 ff.; bestätigt durch BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 17) .
  • BAG, 19.05.2010 - 5 AZR 253/09

    Geschäftsführer-Anstellungsvertrag als Verbrauchervertrag - zweistufige

    Auszug aus BAG, 18.03.2014 - 9 AZR 545/12
    § 307 BGB findet auf den von der Beklagten vorformulierten Fortbildungsvertrag jedenfalls gemäß § 310 Abs. 3 BGB Anwendung (vgl. zum Verbraucherbegriff: BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 21 ff.) .
  • BAG, 11.12.2018 - 9 AZR 383/18

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsklausel

    Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 15; 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 14 mwN; vgl. auch BAG 18. Januar 2006 - 7 AZR 191/05 - zu B I 5 a der Gründe mwN) .

    Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden (BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 17) .

  • BAG, 01.03.2022 - 9 AZR 260/21

    Rückzahlung von Fortbildungskosten

    Damit kann der Arbeitgeber unabhängig von der Kündigung des Arbeitnehmers dessen Qualifikation bis zum Ablauf der Bindungsdauer nicht nutzen (vgl. BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 17) .
  • LAG Hamm, 29.01.2021 - 1 Sa 954/20

    Rückforderung von Fort- und Ausbildungskosten, unangemessene Benachteili-gung,

    Zu diesen Vorschriften und Regelungen zählen alle Gesetze im materiellen Sinne, ebenso wie richterrechtlich entwickelte Rechtsgrundsätze (Palandt-Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 307 Rn. 51) und auch solche Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (BAG 11.12.2018 - 9 AZR 383/18; 18.03.2014 - 9 AZR 545/12; 13.12.2011 - 3 AZR 791/09).

    Dabei sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 S. 2 BGB angemessen zu berücksichtigen (vgl. nur BAG 18.03.2014 - 9 AZR 545/12; 21.08.2012 - 3 AZR 698/10; 18.11.2008 - 3 AZR 192/07; 23.01.2007 - 9 AZR 482/06; 11.04.2001 - 9 AZR 610/05; LAG Hamm, 18.05.2018 - 1 Sa. 49/18; 09.03.2012 - 7 Sa 1500/11; 14.01.2011 - 7 Sa 1386/10; 10.09.2010 - 7 Sa 633/10; Hoffmann, NZA-RR 2015, 337, 338; Meier/Mosig, NZA 2008, 1168, 1169; Düwell/Ebeling, DB 2008, 406; Schmidt, NZA 2004, 1002).

    Dabei ist bei einer Fortbildungsdauer von bis zu einem Monat ohne bestehende Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge eine Bindungsdauer bis zu sechs Monaten zulässig, bei einer solchen von bis zu zwei Monaten eine einjährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von drei bis vier Monaten eine zweijährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr keine längere Bindung als drei Jahre und bei einer mehr als zweijährigen Dauer eine Bindung von fünf Jahren (BAG 14.01.2009 - 3 AZR 900/07; 18.03.2014 - 9 AZR 545/12; LAG Hamm, 18.05.2018 - 1 Sa 49/18).

    Die in der Rechtsprechung entwickelten Regelwerte sind demgemäß einer einzelfallbezogenen Betrachtung zugänglich (BAG 18.03.2014 - 9 AZR 545/12).

    Eine Klausel, die auch für einen solchen Fall eine Rückzahlungspflicht vorsieht, würde ausschließlich die Interessen des Arbeitgebers berücksichtigen und damit den Arbeitnehmer mangels ausreichender Beachtung der wechselseitigen Interessen unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB benachteiligen (vgl. BAG 18.03.2014 - 9 AZR 545/12; 28.05.2013 - 3 AZR 103/12; 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09; 24.06.2004 - 6 AZR 383/03; LAG Hamm 18.05.2018 - 1 Sa 49/18; Hessisches LAG 20.10.2010 - 19 Sa 329/10).

    Der Arbeitnehmer muss die vorzeitige Lösung des Arbeitsverhältnisses beeinflussen können und es damit in der Hand haben, der Erstattungspflicht durch eigene Betriebstreue zu entgehen (BAG 18.03.2014 - 9 AZR 545/12; 19.02.2004 - 6 AZR 552/02; BGH 17.09.2009 - III ZR 207/08; ErfKom-Preis, 21. Aufl. 2021, § 611a BGB Rn. 445).

  • LAG Hamm, 11.10.2019 - 1 Sa 503/19

    Rückforderung von Fortbildungskosten; Auslegung einer Rückforderungsklausel;

    Darunter fallen auch solche Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (BAG 18.03.2014 - 9 AZR 545/12; 11.12.2018 - 9 AZR 383/18; 13.12.2011 - 3 AZR 791/09; LAG Hamm, 18.05.2018 - 1 Sa 49/18).

    Die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB sind dabei angemessen zu berücksichtigen (vgl. nur BAG 18.03.2014 - 9 AZR 545/12; 21.08.2012 - 3 AZR 698/10; 18.11.2008 - 3 AZR 192/07; 23.01.2007 - 9 AZR 482/06; 11.04.2001 - 9 AZR 610/05; LAG Hamm 18.05.2018 - 1 Sa 49/18; 09.03.2012 - 7 Sa 1500/11; 14.11.2011 - 7 Sa 1386/10; 10.09.2010 - 7 Sa 633/10; Hoffmann, NZA, RR 2015, 337, 338; Meier/Mosig, NZA 2008, 1168, 1169; Düwell/Ebeling, DB 2008, 406; Schmidt, NZA 2004, 1002; Preis/Stoffels, Der Arbeitsvertrag, 5. Auflage 2015, II A 120 Rz 17 ff; ErfKom - Preiss, 19. Auflage 2019, §§ 305 - 310 BGB Rn 94; Suckow/Striegel/Niemann-Suckow, Der vorformulierte Arbeitsvertrag 2011, Rn 577; Lakies, Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen, 2014, Rn 787).

    Es ist vielmehr erforderlich, dass nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert wird (BAG 11.12.2018 - 9 AZR 383/18; 18.03.2014 - 9 AZR 545/12; 28.05.2013 - 3 AZR 103/12).

    Dies führt zu einer unangemessenen Benachteiligung des beklagten Arbeitnehmers (vgl. BAG, 11.12.2018 - 9 AZR 383/18; 13.12.2011 - 3 AZR 791/09; 18.03.2014 - 9 AZR 545/12; 11.04.2006 - 9 AZR 610/05).

    Denn in einer solchen Situation nimmt der Arbeitgeber durch die aus seiner Sphäre ausgelösten Kündigungsgründe dem beklagten Arbeitnehmer die Möglichkeit, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungsverpflichtung zu entgehen (BAG 18.03.2014 - 9 AZR 545/12).

    Würde man entsprechend dem Blue-Pencil-Test die Passage "auf Wunsch des Mitarbeiters" aus § 2 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative des Fortbildungsvertrages streichen, entfiele die Anspruchsgrundlage für die Klägerin insgesamt (vgl. BAG 11.12.2018 - 9 AZR 383/18; 18.03.2014 - 9 AZR 545/12).

  • LAG Hamm, 18.05.2018 - 1 Sa 49/18

    Formularmäßige Vereinbarung der Rückzahlung von Fortbildungskosten auch im Falle

    Zu diesen Vorschriften und Regelungen zählen alle Gesetze im materiellen Sinne, ebenso wie richterrechtlich entwickelte Rechtsgrundsätze (Palandt-Grüneberg, BGB, 77. Aufl. 2018 Rn. 51) und auch solche Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (BAG 18.03.2014 - 9 AZR 545/12; 13.12.2011 - 3 AZR 791/09).

    Dabei sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 S. 2 BGB angemessen zu berücksichtigen (vgl. nur BAG 18.03.2014 - 9 AZR 545/12; 21.08.2012 - 3 AZR 698/10; 18.11.2008 - 3 AZR 192/07; 23.01.2007 - 9 AZR 482/06; 11.04.2001 - 9 AZR 610/05; LAG Hamm, 09.03.2012 - 7 Sa 1500/11; 14.01.2011 - 7 Sa 1386/10; 10.09.2010 - 7 Sa 633/10; Hoffmann, NZA-RR 2015, 337, 338; Meier/Mosig, NZA 2008, 1168, 1169; Düwell/Ebeling, DB 2008, 406; Schmidt, NZA 2004, 1002; Preis-Stoffels, Der Arbeitsvertrag, 5. Aufl. 2015, II A 120 Rz. 17 ff; ErfKom-Preis, 18. Aufl. 2018, § 310 BGB Rn. 94; Suckow/Striegel/Niemann-Suckow, Der vorformulierte Arbeitsvertrag, 2011, Rn. 577; Lakies, Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen, 2014 Rn. 787).

    Dabei ist bei einer Fortbildungsdauer von bis zu einem Monat ohne bestehende Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge eine Bindungsdauer bis zu sechs Monaten zulässig, bei einer solchen von bis zu zwei Monaten eine einjährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von drei bis vier Monaten eine zweijährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr keine längere Bindung als drei Jahre und bei einer mehr als zweijährigen Dauer eine Bindung von fünf Jahren (BAG 14.01.2009 - 3 AZR 900/07; 18.03.2014 - 9 AZR 545/12).

    Die in der Rechtsprechung entwickelten Regelwerte sind demgemäß einer einzelfallbezogenen Betrachtung zugänglich (BAG 18.03.2014 - 9 AZR 545/12).

    Eine Klausel, die auch für einen solchen Fall eine Rückzahlungspflicht vorsehen würde, würde ausschließlich die Interessen des Arbeitgebers berücksichtigen und damit den Arbeitnehmer mangels ausreichender Beachtung der wechselseitigen Interessen unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB benachteiligen (vgl. BAG 18.03.2014 - 9 AZR 545/12; 28.05.2013 - 3 AZR 103/12; 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09; 24.06.2004 - 6 AZR 383/03; Hessisches LAG 20.10.2010 - 19 Sa 329/10).

    Der Arbeitnehmer muss die vorzeitige Lösung des Arbeitsverhältnisses beeinflussen können und es damit in der Hand haben, der Erstattungspflicht durch eigene Betriebstreue zu entgehen (BAG 18.03.2014 - 9 AZR 545/12; 19.02.2004 - 6 AZR 552/02; BGH 17.09.2009 - III ZR 207/08; ErfKom-Preis, a.a.O., § 611a BGB Rn. 445).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.08.2019 - 7 Sa 6/19

    Rückzahlungsklausel - AGB-Kontrolle - Studiengebühren

    Die Bindungsintensität und -folge dieser Konstruktion entspricht der einer typischen Rückzahlungsvereinbarung, so dass dieser dieselben Grenzen gesetzt sind (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 20).

    Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 15; 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 14, jeweils mwN.; vgl. auch BGH 17. September 2009 - III ZR 207/08 - Rn. 19).

    Durch eine solche undifferenzierte Regelung wird ein Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt (vgl. nur BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 17; 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 26; 23. Januar 2007 - 9 AZR 482/06 - Rn. 21; BGH 17. September 2009 - III ZR 207/08 - Rn. 19; 14. November 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 27, jeweils mwN.).

    Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden (BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 17).

    Sieht eine Vertragsklausel auch für einen solchen Fall eine Rückzahlungspflicht vor, berücksichtigt sie entgegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nicht die wechselseitigen Interessen beider Vertragspartner, sondern nur diejenigen des Arbeitgebers (BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 18; 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 17 f.; 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 26).

    Die Klausel ist nicht teilbar (vgl. BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 21 mwN.; 23. Januar 2007 - 9 AZR 482/06 - Rn. 30).

    Im Zeitpunkt der Verwendung der Klausel war bereits seit Langem bekannt, dass eine Rückzahlungsklausel unwirksam ist, die an Beendigungstatbestände eine Rückzahlungspflicht knüpft, deren Ursache der Risikosphäre des Arbeitgebers zuzurechnen ist, weil sie den Arbeitnehmer benachteiligt (BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 22; 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 19, jeweils mwN.).

  • LAG Niedersachsen, 29.10.2014 - 17 Sa 274/14

    Unwirksame Klausel zur Rückzahlung von Fortbildungskosten bei erfolgloser

    Angemessen und billigenswert ist jedoch eine Rückzahlungsklausel nur, wenn der Abbruch bzw. die erfolglose Beendigung der Ausbildung aus der Sphäre des Arbeitnehmers kommen (so für eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Rückzahlung von Fortbildungskosten in jedem Fall einer vom Arbeitnehmer ausgesprochenen Kündigung vorsieht: BAG vom 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 17; BAG vom 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 17 f.).
  • BAG, 10.05.2016 - 9 AZR 434/15

    Ausbildungskosten - Prüfingenieur - Rückzahlungsvereinbarung

    Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 15) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.03.2015 - 8 Sa 561/14

    Rückforderung von Weiterbildungskosten - unangemessene Benachteiligung

    Um eine derartige Regelung geht es, wenn die Umstände des vom Arbeitgeber gemachten Leistungsversprechens - Finanzierung der Fortbildung - ausgestaltet werden, indem festgelegt wird, unter welchen Voraussetzungen nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer die Fortbildungskosten zu tragen hat (vgl. BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 15 ; 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - Rn. 29, jeweils juris).

    Durch eine solche würde die Regelung des § 307 BGB unterlaufen (vgl. BAG, Urteil vom 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 22, juris).

  • ArbG Ulm, 08.05.2017 - 4 Ca 486/16

    Rückzahlung von Ausbildungskosten auch bei Eigenkündigung aufgrund dauerhafter

    Unterbleibt eine ausbildungsadäquate Beschäftigung im Anschluss an die Ausbildung, wäre ein Festhalten an dem Arbeitsverhältnis zur Vermeidung der Rückzahlungspflicht durch berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht mehr gedeckt (BAG 5, 12.2002, 6 AZR 537/00, 18.03.2014, 9 AZR 545/12).
  • LAG Hamm, 11.02.2022 - 1 Sa 648/21

    Rückforderung von Fort- und Ausbildungskosten; keine ausreichende Differenzierung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.05.2023 - 7 Sa 249/22

    Rückzahlung von Studienkosten bei Eigenkündigung

  • BAG, 25.01.2022 - 9 AZR 144/21

    Erstattung von Fortbildungskosten - Musterberechtigung eines Co-Piloten

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.11.2018 - 5 Sa 485/17

    AGB-Kontrolle - Pflicht zur Übernahme eines Dienstfahrzeugs nebst Darlehensschuld

  • BAG, 23.01.2024 - 9 AZR 115/23

    AGB-Recht als international zwingendes Recht

  • LAG Hamm, 25.02.2022 - 1 Sa 1282/21

    Keine Rückforderung von Fortbildungskosten bei rechtlichem Grund; Sofortige

  • LAG Düsseldorf, 14.04.2021 - 4 Sa 579/20

    Wirksamkeit von anteiligen Rückzahlungsklauseln; AGB-Wirksamkeitskontrolle von

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.05.2022 - 5 Sa 210/21

    Rückzahlung von Fortbildungskosten - Allgemeine Geschäftsbedingungen -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.06.2014 - 2 Sa 58/14

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - Eigenkündigung - unzumutbare Benachteiligung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.01.2015 - 2 Sa 397/14

    Auslegung einer Vergütungsabrede - Rückzahlung von Fortbildungskosten

  • ArbG Herne, 27.03.2019 - 1 Ca 2177/18

    Rückzahlung von Fortbildungskosten

  • LAG Hamm, 12.07.2019 - 1 Sa 1018/18

    Rückforderung von Fort- und Ausbildungskosten, erfolglose Prüfung, Plagiat,

  • ArbG Düsseldorf, 07.10.2021 - 9 Ca 2977/21

    AGB-Prüfung: Arbeitgeberdarlehen für eine Fortbildung ( Arbeitsvertraglichen

  • ArbG Essen, 12.12.2019 - 5 Ca 2261/19
  • ArbG Siegburg, 03.03.2022 - 5 Ca 1716/21
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